Kreischorverband NordwestPfalz

Vorstand/Satzung

Kontaktdaten und Satzung ...

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Irene Poller

1. Vorsitzende

Moorstr. 29
66879 Steinwenden 
Tel.: 06371 57539 
poller-irene@web.de
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Klaus Köhl

stellvertr. Vorsitzender

Schulpfad 6
66871 Körborn
Tel.: 06381 7725
klaus.koehl@web.de
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Christine Koch

Schriftführerin

Herrenstr. 6
66882 Hütschenhausen
Tel: 06371 64481
christkoch.23weihn@yahoo.de
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Barbara Fauß

Schatzmeisterin

Ringstr. 20
66885 Altenglan
Tel.: 06381 8852
barbara2010@t-online.de
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Dr. Ulrich Diemer

Pressereferent

Schorlenberger Straße 26
67677 Enkenbach-Alsenborn
Tel.: 06303 925340
ulrich.diemer@t-online.de
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Angelika Rübel

Kreischorleiterin

Mühlstr. 5
66909 Quirnbach
Tel.: 06383 5397
angelika.ruebel@t-online.de

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Alexandra Hoffmann

stellvertr. Kreischorleiterin

Walter-Sommer-Str. 21
67659 Kaiserslautern
Tel.: 0631 3703147
musikalexandrahoffmann@web.de
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Matthias Stoffel

stellvertr. Kreischorleiter

Schleipweg 35a
66869 Kusel
Tel.: 0170 1609702
matthias@stoffel-music.de
www.stoffel-music.de 
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Johannes Rutz

Jugendreferent

Hauptstraße 26
66887 Niederalben
johannes_rutz@gmx.de
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Sophie Feuchtner

Jugendreferentin

Hauptstraße 12
66907 Glan-Münchweiler
sophie.feuchtner@web.de
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Desirée Kohl

Beisitzerin

Ramsteiner Straße 16
67661 Kaiserslautern
kohl.desiree@gmail.com
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Heilwig Dietrich

Beisitzerin

Altwiesstraße 13
67728 Münchweiler an der Alsenz
06302 609944
heilwig.dietrich@web.de
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Olaf Schawer

Beisitzer

Keltenweg 67
67663 Kaiserslautern
Tel. 0174 3057888
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Unsere Satzung

Satzung des Kreischorverbands NordwestPfalz e. V.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Kreischorverband NordwestPfalz e.V. , im folgenden Kreischorverband genannt. Er wird gebildet aus den ehemaligen Kreischorverbänden Kaiserslautern, Brücken, Glan-Lauter und Nordpfälzer Sängerbund.
2. Der Kreischorverband NordwestPfalz ist ein eingetragener Verein im Chorverband der Pfalz e.V., sowie im Deutschen Chorverband e. V.
3. Sitz des Kreischorverbandes NordwestPfalz e.V. ist Kaiserslautern.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Kreischorverbandes Nordwestpfalz ist die Förderung der Kultur, insbesondere die Pflege des deutschen und internationalen Liedgutes. Der Kreischorverband fördert den Gesang seiner ihm angeschlossenen Vereine im Rahmen des Kulturprogrammes des Deutschen Chorverbandes, sowie den von den zuständigen Gremien des Deutschen Chorverbandes erarbeiteten Grundsätzen chorischen Schaffens.
Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:
* die intensive Beratung der Mitgliedschöre des Kreischorverbandes in allen Fragen chorischen Schaffen.
* die Aus- und Fortbildung von Sängerinnen und Sängern der ihm
angeschlossenen Vereine.
* die Förderung der musikalischen Erziehung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen.
* die Förderung und Pflege aller Chorgattungen.
* die aktive Unterstützung der administrativen Tätigkeit der dem
Kreischorverband angeschlossenen Vereine, insbesondere durch Beratung in allen, das Vereinsleben betreffenden Fragen und Problemen.
* die Beteiligung an Veranstaltungen des Chorverbandes der Pfalz und des Deutschen Chorverbandes.
* die Pflege gutnachbarlicher Beziehung zu Chören und Chorverbänden.
2. Der Kreischorverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Der Kreischorverband ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Kreischorverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Kreischorverbands erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder der Organe des Kreischorverbandes haben gegenüber dem Kreischorverband einen Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendung ( §670 BGB) im Rahmen der dem
Kreischorverband zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, der zu deren Verwendung gefassten Beschlüsse der Organe des Kreischorverbandes und im Rahmen der steuerlich zulässigen Höhe. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreischorverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßige
Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Gleichstellungsklausel
Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.

§ 4
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende
Personen, die sich in besonderer Weise um den Kreischorverband verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss des Kreischorverbandstages zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ein Vorsitzender des Kreischorverbandes, der sich um den Kreischorverband besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Als  Ehrenvorsitzender hat er das Recht, an den Sitzungen der Gremien teilzunehmen. Ihm
stehen aber darüber hinaus keine weiteren Rechte zu.

§ 5
Mitgliedschaft
1. Als Mitglied im Chorverband der Pfalz e. V. und im Deutschen Chorverband e. V. ist der Kreischorverband die Vereinigung von Gesangvereinen, sonstigen Chorgruppen sowie Instrumentalgruppen.
2. Mitglieder des Kreischorverbandes können Gesangvereine und Chöre sowie Instrumentalgruppen sein. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3. Mitglieder haben:
* Sitz und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
* Informations- und Auskunftsrecht.
* Das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Kreischorverbandes.
* das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsmäßigen Voraussetzungen.
* Treue - und Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Kreischorverband.
* die Pflicht, pünktlich und in voller Höhe die beschlossenen Beiträge zu bringen.
* die Pflicht, Beschlüsse der Gremien des Kreischorverbandes zu
befolgen.
4. Die Mitgliedschaft endet:
* bei Eröffnung eines Insolvenzverfahren des Mitgliedes.
* bei Fusion mit einem anderen Verband.
* durch Austritt.
* durch Ausschluss aus dem Kreischorverband.
* durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist.
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Kreischorverband erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich.
5. Ein Mitglied kann aus dem Kreischorverband ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Kreischorverbandes verstoßen hat, oder sich vereinsschädigend verhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:
* Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt.
* den Kreischorverband in der Öffentlichkeit massiv in
beleidigender Form kritisiert.
6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit endgültig. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluss findet nicht statt. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied. Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des
Ausschließungsantrag beim Vorstand von diesem für einen Zeitraum von vier Wochen rechtliches Gehör zu gewähren. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.
7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vermögen des Kreischorverbandes.

§ 6
Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge , über deren Höhe und Fälligkeit der Chorverband der Pfalz jeweils für zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre entscheidet. Das Nähere regelt die Satzung des Chorverbandes der Pfalz.
2. Mitgliedsbeiträge werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Kreischorverband zu verpflichten, eine Einzugsermächtigung zu erteilen, sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
3. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages Sorge zu tragen.
Mitgliedsbeiträge sind an den Kreischorverband NordwestPfalz zur Zahlung spätestens fällig am 01. März eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Kreischorverbandes eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Kreischorverband nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. 
4. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und auf Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Kreischorverband gegenüber, für
sämtliche dem Kreischorverband mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehenden Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Kreischorverband nicht mitgeteilt hat.

§ 7
Organe
Organe des Kreischorverband Nordwestpfalz sind:
* der Kreischorverbandstag
* der Vorstand

§ 8
Kreischorverbandstag
1. Der Kreischorverbandstag ist das höchste Gremium des Verbandes, dessen Mitgliederversammlung. Er ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen.
2. Jeder Verein entsendet zum Kreischorverbandstag:
* bei einer Mitgliederzahl bis zu 25 singenden ( aktiven) Mitgliedern einen Vertreter.
* von 26 bis 50 singenden Mitgliedern zwei Vertreter und
* für jede weitere, wenn auch nur angefangene Zahl von 25 singenden Mitgliedern einen weiteren Vertreter.
3. Das Recht der Teilnahme am Kreischorverbandstag ist nicht übertragbar.
4. Der Kreischorverbandstag ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
* Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
* Entlastung des Vorstandes,
* Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter gem. dieser Satzung,
* Änderung der Satzung,
* Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung,
* Ernennung von Ehrenmitgliedern,
* Erlass von Ordnungen,
* Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder,
* Beratung und Beschlussfassung über die Einrichtung von KreischorverbandsChören in allen betreuten Chorgattungen.
* Beschluss über die Auflösung des Kreischorverbandes.
5. Der Kreischorverbandstag sollte im ersten Halbjahr im Verlauf von zwei Jahren stattfinden. Ein außerordentlicher Chorverbandstag - für deren Berufung und
Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für den ordentlichen Chorverbandstag - ist einzuberufen, wenn:
* der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,
* ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. 
Der Chorverbandstag ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung per e-mail erfolgt. Der Fristenablauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der e-mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte e-mail-Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressenänderungen / Änderungen von e-mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitgliedes. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der
Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte
Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3
der anwesenden Stimmberechtigten.
6. Der Chorverbandstag wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, bei deren Verhinderung von einem Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die
Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der  Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei
Personen.
7. Wahlen erfolgen stets in offener Abstimmung durch Handaufheben. Kandidieren in einem Wahlgang zwei Kandidaten, so ist zwingend geheim mit verdeckten Stimmzetteln zu wählen.
8. Eine Blockwahl des Vorstandes oder mehrerer gleichartig zu besetzenden Ämter ist nur zulässig, wenn die Mitgliederversammlung dies vor dem Wahlgang einstimmig
beschließt. Bei der nachfolgenden Blockwahl darf es keine Nein-Stimmen und keine Enthaltungen geben. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden bei der Ergebnisfeststellung nicht gezählt.
9. Ein ordnungsgemäß einberufener Kreischorverbandstag ist stets beschlussfähig.
10. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Es muss enthalten:
* Ort und Zeit der Versammlung
* Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
* Zahl der erschienenen Mitglieder
* Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
* die Tagesordnung
* die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis
* (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen)
* die Art der Abstimmung
* Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut
* Beschlüsse in vollem Wortlaut.

§ 9
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
1) dem Vorsitzenden
2) bis zu vier stellvertretenden Vorsitzenden - nach Möglichkeit aus jedem ehemaligen Kreischorverband ein Vertreter
3) dem Schatzmeister
4) dem Schriftführer
5) dem Kreischorleiter
6) bis zu drei stellvertretenden Kreischorleiter
7) dem Jugendreferenten
8) dem Presse - und Öffentlichkeitsreferenten
9) bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern ( Referenten )
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
Der Vorstand tritt nach Einladung durch den Vorsitzenden bei Bedarf zu Vorstandssitzungen zusammen; er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführer und der Kreis-Schatzmeister. Es gilt im Innenverhältnis das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die genannten Vorstandsmitglieder bilden zugleich den geschäftsführenden Vorstand. Diesem
obliegt die Erledigung der Verwaltungsaufgaben und der laufenden Geschäfte, sowie aller Aufgaben, die nicht in dieser Satzung oder durch Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind. Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
3. Der Vorstand hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
* die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
* die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter,
* die Entscheidung über die Einrichtung einer Haupt- oder Nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Leiters der Geschäftsstelle.
4. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wurde. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Wahlperiode aus dem Amt aus, so kann sich der Vorstand aus
dem Kreis der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
5. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende nach Bedarf einlädt. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
6. Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.

§ 10
Aufgabenverteilung im Vorstand
Die Aufgabenverteilung im Kreisvorstand ist:
1. Kreisvorsitzender
Erledigung aller Aufgaben, die ihm nach dieser Satzung zugewiesen sind. Leitung, Führung und Überwachung der Aufgabenerledigung der Mitglieder des Vorstandes,
Repräsentant des Kreischorverbandes Nordwestpfalz gegenüber natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
2. Stellvertretende Vorsitzende
Vertreter des Vereins nach § 26 BGB, Vertretung des Vorsitzenden bei dessen Verhinderung und Aufgaben nach Zuteilung durch den Vorstand.
3. Schatzmeister
Erledigung sämtlicher finanztechnischen Pflichten gegenüber den Chorverbänden, Zahlungsmodalitäten des Kreischorverbandes NordwestPfalz.
4. Schriftführer
Führung des Schriftverkehrs im Auftrag des Kreisvorsitzenden und Erstellung der Niederschrift in den Sitzungen der Gremien des Kreischorverband Nordwestpfalz.
5. Kreischorleiter
* Beratung grundsätzlicher Angelegenheiten chorischen Schaffens,
* Entwicklung von Zukunftsperspektiven chorischen Schaffens,
* Beratung des Vorstandes in allen musikfachlichen Fragen,
* Entwicklung von Modellen zur Gewinnung aktiver Mitglieder in den Chören
* Einladung zu Treffen der Chorleiter der Chöre des Kreischorverbandes für Projektvorhaben und Erfahrungsaustausch mind. einmal jährlich.
6. Stellvertretende Kreischorleiter
Vertretung des Kreischorleiters bei dessen Verhinderung für alle genannten Aufgaben nach Zuteilung durch den Vorstand.
7. Jugendreferent
Förderung und Pflege, Entwicklung und Weiterentwicklung der musikalisch-künstlerischen Arbeit von Jugend- und Kinderchören des Kreischorverbandes.
8. Presse- und Öffentlichkeitsreferent
Pflege der Kontakte zu den örtlichen Presseorganen, Übermittlung der Berichte von Aktivitäten der Kreisvereine in der "Chor-Pfalz", der Verbandszeitschrift des
Chorverbandes der Pfalz.

§ 11
Chorgruppen
1. Der Kreischorverband NordwestPfalz kann zur organisatorischen Erleichterung der Vorstandsarbeit Chorgruppen bilden. Diese sind nicht vereinsrechtlich organisiert.
Eine Chorgruppe wird von Vereinen eines räumlich zusammenhängenden Bereichs gebildet. Die Chorgruppen können sich einen Sprecher wählen, der ihre Interessen gegenüber dem Kreischorverband vertritt.
2. Die Chorgruppen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Kreischorverbandes und zur Außenvertretung des Kreischorverbandes nicht
berechtigt. Der Kreisvorstand kann gem. § 9 in Einzelfällen oder generell dem Sprecher einer Chorgruppe Vertretungsmacht für den Kreischorverband erteilen.
3. Die Chorgruppen können zur Organisation und Durchführung ihrer Arbeit Finanzmittel durch den Kreischorverband erhalten.

§ 12
 Kassenprüfung
1. Der Kreischorverbandstag wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder drei Kassenprüfer. Diese sollen in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen
erfahren sein. Ein Kassenprüfer bleibt vom vergangenen Jahr im Prüfungsgremium erhalten.
2. Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Kreischorverbandes und evtl. bestehender Untergliederungen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und
des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.
Die Kassenprüfer können auf wirtschaftlichem Gebiet beratend tätig sein. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt im pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer. Dies gilt auch für unangemeldete, sogenannte Ad hoc- Prüfungen.
3. Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Verbandsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen , sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.
4. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die
Entlastung des Vorstandes, Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 13
Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
1. Der Kreischorverband verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der:
* Speicherung
* Bearbeitung
* Verarbeitung
* Übermittlung
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Kreischorverbandes zu. Eine anderweitige Datenverwendung ( bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
3. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
* Auskunft über seine gespeicherten Daten,
* Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
* Sperrung seiner Daten
* Löschung seiner Daten
4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print
und Telemedien, sowie elektronischen Medien zu.

§ 14
Geschäftsordnung
1. Der Kreischorverband Nordwestpfalz kann sich eine Geschäftsordnung geben, die als Ergänzung zu dieser Satzung gilt.
2. Die Vorschriften der Satzung gehen der Geschäftsordnung in jedem Fall vor.

§ 15
Auflösung
1. Die Änderung des Zwecks und die Auflösung des Kreischorverbandes kann nur in einem Kreischorverbandstag mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder beschlossen werden. Sofern der Kreischorverbandstag nichts anderes beschließt, sind die gem. §  26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Kreischorverband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks, sowie bei Auflösung des Kreischorverband oder seiner Aufhebung , fällt das Vermögen des Kreischorverbandes an den Chorverband der Pfalz, der es für gemeinnützige Zwecke, der Pflege der Kultur, insbesondere des Chorgesanges zu verwenden hat.

§ 16
Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 27. September 2015 in Ramstein beschlossen und tritt am 01. Januar 2016 in Kraft.
Die bisherigen Satzungen der Kreischorverbände Kaiserslautern, Brücken, Glan-Lauter und Nordpfälzer Sängerbund sind damit außer Kraft gesetzt.

Ort, Datum
Ramstein, den 27. September 2015
Irene Poller / 1. Vorsitzende
Bernhard Schmitt / Kreisschatzmeister
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