Kreischorverband NordwestPfalz

Aktuell

Neues Hygienekonzept für Chöre!

Aus dem Newsletter des Chorverbands der Pfalz:
(gültig ab 24.06.202)

10. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (10. CoBeLVO) mit dem neuen Hygienekonzept für Chorgesang

Die Änderungen zur vorherigen Verordnung:

1. Die 10. Verordnung ist über zwei Monate gültig, und zwar bis zum 31. August 2020.

2. Chorgesang soll im Freien stattfinden. Sollte er ausnahmsweise(!) innen stattfinden, sind die Räumlichkeiten ausreichend zu belüften.

3. Die zeitliche Begrenzung der Proben wurde aufgehoben.

4. Eine Chorprobe ist eine öffentliche Veranstaltung, deshalb dürfen im Freien bis zu 350 Personen zusammenkommen (§ 2 Abs. 2), im Innenbereich bis zu 150 (§ 2 Abs. 3). Die vorgeschriebenen Abstandsregelungen müssen dabei eingehalten werden.

5. Die Schutzmaßnahmen der Verordnung / des Hygienekonzepts gelten allgemein bei

Chorgesang, somit auch für Chorauftritte, die wieder möglich sind, wie z.B. im Gottesdienst (§ 3 Abs. 1) oder bei Konzerten (§ 15 Abs. 3).

Die weiterhin geltenden Regelungen:

1. Die Kontaktdaten aller anwesenden Sänger*innen (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer) sowie der Zeitraum des Probenbesuchs sind – nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung – zu dokumentieren und durch die Verantwortlichen für den Zeitraum von einem Monat beginnend mit dem Tag der Probe aufzubewahren und im Anschluss unter Beachtung der DSGVO zu vernichten.

2. Alle Personen müssen sich bei Betreten des Raumes die Hände desinfizieren oder waschen – auch bei Proben im Freien. Händeschütteln, Umarmungen, „Begrüßungsküsschen“, usw. sind untersagt. Die Abstandsregeln sind überall einzuhalten.

3. Eine verbindliche Sitzordnung ist für die Probe festzulegen.

4. Bei allen Wegen müssen Mund-und-Nasen-Masken getragen werden (Mindestabstand von 1,5 Meter einhalten). Die Masken dürfen nur am Platz abgenommen werden. Diese Regelung gilt auch im Freien. Gegebenenfalls müssen Wegekonzepte (vom Auto zum Probe-Platz und zurück, zu Sanitärräumen, usw.) erstellt werden. Wenn möglich sind Einbahnregelungen zu treffen.

5. Während der Probe ist ein Mindestabstand von 3 Metern zwischen den Sänger*innen einzuhalten und 4 Meter zur Chorleitung (2 Meter mit Spuckschutz) – auch im Freien.

6. Noten, Stifte, Mappen, usw. sollten selbst mitgebracht werden.

7. Schutzvisiere sind kein Ersatz für Mund-und-Nasen-Masken (Stand: 10.06.2020).

Bemerkungen / Hinweise:

1. Die lückenlose Dokumentation und Aufzeichnung der Einhaltung des geltenden Hygienekonzepts ist aus rechtlichen Gründen immens wichtig, auch wenn das Risiko der Infizierung momentan gering erscheint. Erkrankt ein Chormitglied oder eine Chorleiterin / ein Chorleiter (bzw. im schlimmsten Fall mehrere Personen eines Chors) nach einer Probe, muss die Einhaltung des Hygienekonzepts nachgewiesen werden. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, haftet die / der Vereinsvorsitzende bzw. die für diese Probe verantwortliche Person nach aktuell geltendem Recht persönlich für den Tatbestand der fahrlässigen oder vorsätzlichen Körperverletzung!

2. Am 8. Juni 2020 hat der Deutsche Chorverband ein Hygienekonzept veröffentlicht, das zusammen mit der Charité in Berlin entwickelt wurde. Dieses Konzept ist eine Empfehlung für die Bundesländer. Für unsere Mitgliedsvereine gilt ausschließlich die Verordnung / das Hygienekonzept des Landes Rheinland-Pfalz bzw. für die saarländischen Vereine in unserem Chorverband ausschließlich die Verordnung / das Hygienekonzept des Saarlandes.

3. Chorproben dürfen nur stattfinden, wenn das Hygienekonzept der Landesregierung lückenlos und vollständig umgesetzt wird, deshalb muss dazu keine weitere Genehmigung vom zuständigen Ordnungsamt eingeholt werden. Bei Fragen oder Unklarheiten hilft das Ordnungsamt aber sicher gerne weiter.

4. Nach einer Chorprobe und unter Beachtung der Hygiene- und Schutzmaßnahmen für die Gastronomie kann der Chor an einem dafür geeigneten Ort zusammenkommen (u.a. im eigenen Vereinsheim), um z.B. eine Pizza zu essen. Dabei ist Singen natürlich untersagt.

Fazit:

Auch wenn Chorgesang mit einem Mindestabstand von 3 Metern nicht der gewohnten Probenweise entspricht, schafft die Landesregierung mit der neuen Corona-Bekämpfungsverordnung Planungssicherheit für die Vereine und Chöre, da sie bis zum 31. August gelten wird. Die strengen Regeln und Vorsichtsmaßnahmen sollen die Gesundheit aller schützen, was zweifellos auch unsere oberste Priorität als Verantwortliche für die Vereine bzw. Chöre ist. Und wenn bis zur nächsten Verordnung keine Auffälligkeiten beim Chorgesang festzustellen sind, wird sich die Situation sicherlich weiterhin entspannen und die Regeln der folgenden Hygiene-Konzepte weiter gelockert werden können.

Und außerdem:
GEMA-Meldungen bei Chorproben im Freien

Nach einem klärenden Gespräch des Präsidenten Hartmut Doppler mit der GEMA zeigt sich diese kooperativ. Sie verlangt für Chorproben im Freien weder eine Anmeldung von den jeweiligen Vereinen noch eine Vergütung durch den Verband.


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