Kreischorverband NordwestPfalz

Aktuell

Stichtag 10. Juni: Hygienekonzept

Aus dem Newsletter des Chorverbands der Pfalz:

Hygienekonzept für Chorproben

Es gelten folgende Regelungen ab 10. Juni:

Für alle Chorproben sind die folgenden Hygienemaßnahmen zu beachten:

1. Organisation der Chorproben

a. Die Chorproben sollen im Freien stattfinden.

b. Kontaktdaten aller Personen (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer) sowie der Zeitraum des Besuchs sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren und durch den Betreiber für den Zeitraum von einem Monat beginnend mit dem Tag des Besuchs aufzubewahren und im Anschluss unter Beachtung der DSGVO zu vernichten.

Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.

c. Die Nutzung von sanitären Einrichtungen und Umkleiden ist unter Beachtung der gebotenen Schutzmaßnahmen zulässig.

d. Bei den Chorproben ist aufgrund des verstärkten Aerosolausstoßes ein Mindestabstand von drei Metern einzuhalten.

Für die Proben ist eine verbindliche Sitzordnung festzulegen.

Die Probe sollte nicht länger als 30 Minuten je Gruppe dauern.

e. Der Sicherheitsabstand zwischen Chorleiter und Chor beträgt mindestens vier Meter.

Der Abstand kann auf zwei Meter minimiert werden, wenn ein Spuckschutz zwischen Chor und Chorleiter vorhanden ist.

f. Bei Chorproben, die ausnahmsweise innen stattfinden, muss der Raum nach 30 Minuten für 15 Minuten gelüftet werden.

2. Personenbezogene Einzelmaßnahmen:

a. Personen mit erkennbaren Symptomen einer Atemwegsinfektion sind von der Probe auszuschließen.

b. Alle Personen müssen sich bei Betreten des Raumes die Hände desinfizieren oder waschen. Geeignete Waschgelegenheiten bzw. Desinfektionsspender sind bereitzustellen.

c. Auf die geltenden Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allgemeinen Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) ist durch geeignete Hinweisschilder aufmerksam zu machen.

3. Einrichtungsbezogene Maßnahmen:

a. Kontaktflächen sind regelmäßig mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen oder mit einem mindestens begrenzt viruziden Mittel zu desinfizieren.

b. In Sanitär-, Gemeinschafts- und Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen.

Die Räume sind regelmäßig zu reinigen.

c. Sanitäreinrichtungen sind nach Möglichkeit dauerhaft zu belüften.

4. Generell gilt:

a. Für die Einhaltung der Regelungen ist eine beauftragte/ verantwortliche Person vor Ort zu benennen.

b. Personen, die nicht zur Einhaltung dieser Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechts der Zutritt zu verwehren.

c. Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen zulassen oder andere Hygieneanforderungen erlassen, sofern eine Vorgabe nach CoBeLVO nicht zwingend ist, das Schutzniveau vergleichbar erscheint und der Zweck der CoBeLVO eingehalten wird.

Die neue Corona-Bekämpfungsverordnung für Chöre und Blasorchester in Rheinland-Pfalz können Sie nachlesen unter

https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/9_bekaempfungsverordnung/9._CoBeLVO.pdf

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.chorverband-der-pfalz.de/wordpress/infobrief-landesmusikrats/


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