Über den Newsletter des Chorverbands der Pfalz erreichte uns diese Meldung:
Entschädigung bei Verdienstausfall durch Tätigkeitsverbot
Selbständige und Freiberufler*innen, die aufgrund des Coronavirus einem beruflichen Tätigkeitsverbot unterliegen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, können nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine Entschädigung erhalten.
Wenden Sie sich in diesem Fall an das für Sie zuständige Gesundheitsamt.
Mehr Informationen finden Sie unter:
https://bundesmusikverband.de/